Die Wahl der Rechtsform eines neu zu gründenden Unternehmens ist unter den Gesichtspunkten
steuerlicher Belastung, Haftungsbeschränkung, Führungsbefugnis und Gewinnverteilung abzuwägen.
Für Existenzgründer kommen vor allem drei Rechtsformen in Frage:
Die Einzelunternehmung, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH). Steuerliche Aspekte der einzelnen Rechtsformen sind mit einem kompetenten Steuerberater zu beraten.
Die grundsätzlichen Inhalte dieser drei Rechtsformen werden nachfolgend beschrieben:
Einzelunternehmung
Bei der Einzelunternehmung unterscheidet man zwischen der nicht im Handelsregister eintragungspflichtigen
"Einzelfirma" und dem eintragungspflichtigen "Einzelkaufmann". Die Unterscheidung richtet sich nach der
Größe des Geschäftsvolumens.
Die Einzelunternehmung hat nur einen Inhaber. Dieser leitet in der Regel das Unternehmen und haftet
gegenüber Gläubigern mit seinem Privatvermögen. Die Firmierung erfolgt unter Angabe von Vor- und Zuname
des Inhabers. Die Einzelunternehmung muss unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister, dem zuständigen
Gewerbeamt und Finanzamt gemeldet werden. (Freiberufliche Tätigkeiten sind nur dem Finanzamt anzuzeigen).
Das Gewerbeamt benachrichtigt in der Regel auf dem Amtswege die Gewerbeaufsicht, die Berufsgenossenschaft, sowie die
Industrie- und Handelskammer oder die Handwerks- bzw. Landwirtschaftskammer.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Diese Gesellschaftsform ist eine Personengesellschaft. Die Gründer, Gesellschafter (mindestens zwei) haften
auch bei dieser Rechtsform mit ihrem privaten Vermögen. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung
gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. In einem Gesellschaftsvertrag können jedoch Zuständigkeiten für
einzelne Personen vereinbart werden.
Eine GbR wird nicht im Handelsregister eingetragen. Die Anmeldung beim Gewerbeamt und Finanzamt ist jedoch
erforderlich.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Diese Rechtsform ist eine Kapitalgesellschaft. Ein Stammkapital ist erforderlich. Die GmbH kann von einer Person
oder mehreren natürlichen und juristischen Personen gegründet werden. Das Stammkapital muss mindestens € 25.000,-,
die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens € 250,- betragen. Auf jede Stammeinlage ist mindestens ein Viertel
des Wertes sofort einzuzahlen, auf alle Stammeinlagen ein Mindestbetrag von € 12.500,-. Einzelgründer müssen die
volle Höhe der Stammeinlage von € 25.000,- sofort einzahlen.
Die Gesellschafter haften ausschließlich mit ihrer Gesellschaftseinlage. Sie müssen einen oder mehrere Geschäftsführer
bestellen, welche die GmbH gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Für die GmbH besteht Eintragungspflicht ins Handelsregister. Die Eintragung kann nur erfolgen, wenn ein notariell
beurkundeter Gesellschaftsvertrag vorliegt. Die Anmeldung der GmbH beim Gewerbeamt und Finanzamt ist ebenfalls erforderlich.
Die steuerlichen Aspekte der einzelnen Rechtsformen sind mit einem kompetenten Steuerberater abzuwägen.
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